Wenn eine steuerpflichtige Person den Erhalt einer Veranlagungsverfügung bestreitet, die darauf basierende Mahnung jedoch widerspruchslos entgegennimmt, darf auf die vorgängig erfolgte Zustellung der Verfügung geschlossen werden, wie das Bundesgericht bereits in einem Entscheid vom 11. Dezember 1957 entschieden hat (in ASA 27, S. 357). In der Eingabe vom 27. Januar 2025 erklären die Rekurrenten hierzu, dass sie die Mahnung "als Zahlungserinnerung für die noch nicht beglichenen Akontorechnungen interpretiert" hätten. Diese Aussage ist aus mehreren Gründen unglaubhaft: