3.4 Ebenfalls mit Schreiben vom 23. September 2024 (pag. 136) ist die Steuerverwaltung vom zuständigen Betreibungsamt aufgefordert worden, auf Verlangen der Rekurrenten den Forderungstitel zur Betreibung betreffend die kantonalen Steuern 2021 zusammen mit einer Übersicht über alle gegenüber dem Schuldner fälligen Forderungen einzureichen (wie in Art. 73 Abs. des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] vorgesehen). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2024 (pag. 137) haben sich die Rekurrenten schriftlich an einen Mitarbeiter der Steuerverwaltung gewandt und diesen aufgefordert, die Betreibung zurückzunehmen.