3.3 Mit Abrechnung vom 21. Februar 2024 (pag. 121) und einem als "Zahlungsaufforderung/Mahnung" bezeichneten Schreiben vom 24. Mai 2024 (pag. 122) hat die Steuerverwaltung die Rekurrenten zur Begleichung der Restschuld betreffend die kantonalen Steuern 2021 aufgefordert. Diese hat sich auf CHF 161.50 (Mahngebühr und Verzugszins) belaufen. Auf diesen Betrag hat auch der nur an den Rekurrenten adressierte Zahlungsbefehl gelautet, der am 16. August 2024 zugestellt worden ist (pag. 124 f.). Die Rekurrenten haben unmittelbar bei der Zustellung Rechtsvorschlag erhoben. Daraufhin hat die Steuerverwaltung ihnen ein vom 10. September 2024 datiertes Schreiben (pag.