2.2 Die Steuerverwaltung trägt die Beweislast für den Vollzug der Zustellung (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 19 zu Art. 116 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 41 zu Art. 116 DBG). Im vorliegenden Fall sind die strittigen Einspracheentscheide mit gewöhnlicher Post versandt worden, was zulässig bzw. gesetzlich vorgesehen ist (Art. 159 Abs. 2 StG). Ein direkter Nachweis der Zustellung ist folglich nicht vorhanden. Weiter liegen Fehler bei der Postzustellung nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit. Ein solcher Fehler wird jedoch nicht vermutet, sondern wird nur angenommen, wenn er aufgrund der Umstände plausibel erscheint.