2.1 Die Eröffnung im Sinn von Art. 159 Abs. 1 StG und Art. 116 Abs. 1 DBG ist erfolgt, sobald die Verfügung oder der Entscheid der steuerpflichtigen Person zugestellt worden ist. Dazu reicht es aus, wenn die Sendung in den Herrschaftsbereich des Empfängers gelangt ist, so dass dieser vom Inhalt hat Kenntnis nehmen können. Bei uneingeschriebenen Sendungen ist diese Voraussetzung erfüllt, sobald die Sendung in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Ob der Empfänger den Inhalt der Sendung tatsächlich zur Kenntnis nimmt, spielt hingegen keine Rolle (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 20 f. zu Art. 116 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl.