1.4 Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). -5- 2. Strittig ist zunächst, ob die Einspracheentscheide betreffend Steuerjahr 2021, datiert vom 2. November 2023, den Rekurrenten eröffnet worden sind. Wie erwähnt, ist die Eröffnung Voraussetzung dafür, dass eine Verfügung oder ein Entscheid Rechtswirkungen entfalten kann.