116 DBG), ist das Rechtsbegehren der Rekurrenten, die Einspracheentscheide vom 2. November 2023 als nichtig zu erklären (siehe Bst. C hiervor), an keine Rechtsmittelfrist gebunden. Diesbezüglich ist folglich auf den Rekurs und die Beschwerde einzutreten. 1.3 Die Eintretensvoraussetzungen betreffend Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung sind hingegen unabhängig vom Ausgang des Verfahrens betreffend Einspracheentscheide vom 2. November 2023 zu prüfen (E. 6 hiernach).