159 Abs. 1 StG und Art. 116 Abs. 1 DBG sind Verfügungen und Entscheide der steuerpflichtigen Person schriftlich zu eröffnen. Ohne Eröffnung kann eine Verfügung keine Rechtswirkungen haben, sie ist folglich nichtig (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 40 zu Art. 116 DBG, mit zahlreichen Hinweisen). Weil die Nichtigkeit einer Verfügung jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen beachtet werden muss (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 40 zu Art. 116 DBG), ist das Rechtsbegehren der Rekurrenten, die Einspracheentscheide vom 2. November 2023 als nichtig zu erklären (siehe Bst.