1.1 Die Rekurrenten haben am 2. Dezember 2024 zunächst Rekurs und Beschwerde gegen die Einspracheentscheide vom 2. November 2023 erhoben, mit denen die Steuerverwaltung die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer 2021 veranlagt hat (Verfahren 100 2024 434 / 200 2025 2). Am 2. Mai 2025 haben die Rekurrenten sodann Rekurs und Beschwerde wegen Rechtsverweigerung erhoben, welche die gleiche Steuerperiode betreffen (Verfahren 100 2025 166 / 200 2025 129). Zwar stellen sich in den beiden Verfahren unterschiedliche Sach- und Rechtsfragen. Diese betreffen jedoch den gleichen Grundsachverhalt, weshalb es sich rechtfertigt, die Verfahren nach Art.