Die Steuerverwaltung habe daher zu Unrecht auf die Vernehmlassung vom 13. März 2025 verwiesen. Weiter kritisieren die Rekurrenten, dass die Steuerrekurskommission auch im zweiten Verfahren einen Kostenvorschuss eingefordert habe und beantragen dessen Rückerstattung unabhängig vom Verfahrensausgang. K. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat sich in beiden Verfahren nicht vernehmen lassen. Auf die detaillierten Äusserungen der Parteien in den genannten Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: