E. Die Steuerverwaltung hat sich am 13. März 2025 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Zur Begründung führt die Steuerverwaltung aus, dass sie zwar die Zustellung der Einspracheentscheide nachweisen müsse, vorliegend aufgrund der gesamten Umstände trotz fehlendem eindeutigen Zustellnachweis jedoch davon auszugehen sei, dass die Rekurrenten die Einspracheentscheide betreffend Steuerjahr 2021 erhalten hätten. So falle auf, dass die Rekurrenten den Empfang sämtlicher Schreiben bestreiten würden, deren Zustellung die Steuerverwaltung nicht sicher beweisen könne.