D. Mit Schreiben vom 8. Januar 2025 hat die Steuerrekurskommission im Sinn einer verfahrensleitenden Zwischenverfügung das Rekurs- und Beschwerdeverfahren vorab auf die Frage beschränkt, inwiefern die Steuerverwaltung die angefochtenen Einspracheentscheide korrekt eröffnet hat.