C. Gegen die Einspracheentscheide vom 2. November 2023 haben die Rekurrenten mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 Rekurs betreffend die kantonalen Steuern und Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (fortan: Steuerrekurskommission) erhoben. Sie stellen folgende Rechtsbegehren: 1. Dieser Rekurs sei gutzuheissen. 2. Die Verfügung der Vorinstanz sei als nichtig zu erklären. 3. Sollte die Verfügung der Vorinstanz nicht als nichtig gelten, sei sie aufzuheben.