5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Rekurrent die Unterhaltsleistungen an seine getrennt lebende Ehefrau von CHF 9'444.-- von seinen Einkünften abziehen kann. Zu streichen sind demgegenüber die in den angefochtenen Einspracheentscheiden gewährten Unterstützungsabzüge von CHF 4'600.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 6'600.-- (direkte Bundessteuer). Das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist auf CHF 52'608.-- gemäss den vor- -6- handenen (unveränderten) Lohnausweisen festzusetzen. Durch diese Korrekturen reduziert sich das steuerbare Einkommen. Damit sind Rekurs und Beschwerde teilweise gutzuheissen.