62) übersteigen. Weil steuerreduzierende Tatsachen von der steuerpflichtigen Person zu beweisen sind (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 28 zu Art. 130 DBG; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 77 zu Art. 123 DBG, jeweils mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung), ist vorliegend kein (zusätzlicher) Abzug für die Krankentaggeldversicherungsprämien zu gewähren.