4.3 Abgesehen von den erwähnten handschriftlichen Korrekturen auf den Lohnausweisen hat sich der Rekurrent weder im Veranlagungs- und Einspracheverfahren noch im Verfahren vor der Steuerrekurskommission zu den geltend gemachten Kosten für die Krankentaggeldversicherung geäussert. Er hat hierzu auch keine Belege eingereicht. Es fehlt damit jeder Nachweis betreffend Höhe der bezahlten Prämien und deren Unfreiwilligkeit. Weiter hat der Rekurrent nicht nachgewiesen, dass die geltend gemachten Prämien und allfällige weitere übrige Berufskosten den ihm gewährten Pauschalabzug von je CHF 2'000.-- bei den kantonalen Steuern (pag. 65) und der direkten Bundessteuer (pag. 62) übersteigen.