4.2 Unabhängig vom soeben Ausgeführten, stellen Prämien für eine Krankentaggeldversicherung Berufskosten dar, sofern die steuerpflichtige unselbstständig erwerbstätige Person die Versicherung nicht freiwillig abgeschlossen hat. Dies ist häufig bei Arbeitsverhältnissen der Fall, die einem Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag unterstehen (BGer 9C_732/2022 vom 18.12.2023, E. 5.1). Wenn dies zutrifft, gehören die Prämien zu den "übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten", die gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 26 Abs. 1 Bst. c DBG abziehbar sind.