-5- der (nach Auffassung des Arbeitnehmers) unrichtige Lohnausweis dennoch unverändert einzureichen und die Steuerverwaltung über die aus Sicht der steuerpflichtigen Person zutreffende Deklaration des Lohns zu informieren (Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 13 zu Art. 125 DBG). Vorliegend hat die Steuerverwaltung den Nettolohn somit zu Unrecht anhand der Deklaration des Rekurrenten übernommen.