b DBG ausser Betracht. Somit kann der Rekurrent für die Überweisungen an seine Söhne keinen Steuerabzug beanspruchen. 4. In der Steuererklärung 2023 hat der Rekurrent Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von CHF 51'211.-- deklariert (pag. 21). Das Total der Nettolöhne gemäss den drei eingereichten Lohnausweisen (pag. 6-3) beträgt hingegen CHF 52'608.--. Die Differenz von CHF 1'396.-- ist darauf zurückzuführen, dass der Rekurrent auf den Lohnausweisen der F.________ AG (pag. 5) und der G.________ AG (pag. 3) handschriftlich zusätzliche Abzüge für Beiträge an eine Krankentaggeldversicherung vermerkt und den Nettolohn entsprechend reduziert hat.