3.3 Wie in E. 3 hiervor erwähnt, sind Alimente an Kinder nur abziehbar, wenn sich diese unter der Obhut des anderen Elternteils befinden. Weil die beiden Söhne des Rekurrenten (geb. 1997 und 1999) volljährig sind, kann der Rekurrent seine Überweisungen von je EUR 1'200.-- nicht als Unterhaltskosten von den Einkünften abziehen. Da zudem die Mindesthöhe für den Unterstützungsabzug von CHF 4'600.-- bei den kantonalen Steuern bzw. CHF 6'600.-- bei der direkten Bundessteuer nicht erreicht wird, fällt auch der Unterstützungsabzug nach Art. 40 Abs. 5 StG bzw. Art. 35 Abs. 2 Bst. b DBG ausser Betracht.