3.2 Im Rekursverfahren hat die Steuerverwaltung den Sachverhalt noch einmal überprüft und festgestellt, dass es sich bei den vom Rekurrenten nach Portugal überwiesenen Beträgen nicht um Unterstützungsbeiträge im Sinn von Art. 40 Abs. 5 StG bzw. Art. 35 Abs. 2 Bst. b DBG handelt, sondern um Alimente im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG. Dies geht aus der vom Rekurrenten mit der Steuererklärung eingereichten Vereinbarung vom 17. Januar 2024 hervor (pag. 10). Folglich beantragt die Steuerverwaltung zu Recht, die Zahlungen an die getrennt lebende Ehefrau zum Abzug zuzulassen. Diese betragen allerdings nicht CHF 9'600.-- sondern EUR 9'600.--.