-4- gehen (pag. 42-27). Aufgrund der Steuererklärung und der eingereichten Unterlagen hat die Steuerverwaltung gestützt auf die in E. 3 hiervor genannten gesetzlichen Bestimmungen Unterstützungsbeiträge von CHF 4'600.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 6'600.-- (direkte Bundessteuer) akzeptiert. In der Einsprache vom 4. September 2024 (pag. 47) hat der Rekurrent nur allgemein die Höhe der Veranlagung kritisiert. Daher ist die Einsprache ohne nähere Prüfung des Sachverhalts abgewiesen worden, zumal der Rekurrent auch auf den von der Steuerverwaltung versandten Vorabdruck vom 23.9.2024 (pag. 53-51) nicht reagiert hat.