3. Laut Art. 38 Abs. 1 Bst. c StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. c DBG können u.a. Unterhaltsbeiträge an den getrennt lebenden Ehegatten und die unter dessen elterlichen Sorge stehenden Kinder von den Einkünften abgezogen werden (Alimente). Ausserdem können Leistungen an unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen abgezogen werden. Dies jedoch nur im Umfang von CHF 4'600.-- bei den kantonalen Steuern und von CHF 6'600.-- bei der direkten Bundessteuer und nur unter der Voraussetzung, dass die steuerpflichtige Person mindestens in Höhe der erwähnten Abzüge Leistungen an die unterstützte Person ausgerichtet hat (Art. 40 Abs. 5 StG; Art. 35 Abs. 2 Bst.