Für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Höhe des steuerbaren Einkommens 2023 spielt die aktuelle finanzielle Situation des Rekurrenten hingegen keine Rolle. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen bzw. auf das sinngemäss gestellte Gesuch um Steuererlass ist daher nicht einzutreten. 1.3 Da der Streitwert unter CHF 10'000.-- liegt, fällt der vorliegende Entscheid in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).