1.2 In seinem Rekursschreiben vom 1. Dezember 2024 äussert sich der Rekurrent jedoch nicht nur zu den strittigen Abzügen, sondern auch zu seinen finanziellen und gesundheitlichen Problemen. Er erklärt, dass er nicht in der Lage sei, die Steuern zu bezahlen. Diese Ausführungen können als Gesuch um Steuererlass verstanden werden. Ein solches Gesuch ist erst nach Rechtskraft der Steuerveranlagung möglich und muss bei der zuständigen Gemeinde eingereicht werden (Art. 240 Abs. 1 und 2 StG). Für die im vorliegenden Verfahren zu beurteilende Höhe des steuerbaren Einkommens 2023 spielt die aktuelle finanzielle Situation des Rekurrenten hingegen keine Rolle.