Er ist daher beschwert und zur Anfechtung befugt (Art. 195 Abs. 2 StG und Art. 140 ff. DBG i.V.m. Art. 3 BStV i.V.m. Art. 86 und 65 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 1.1 Mit den angefochtenen Einspracheentscheiden hat die Steuerverwaltung für das Steuerjahr 2023 die Höhe des steuerbaren Einkommens und Vermögens und die daraus resultieren- -3- den Steuerbeträge für die kantonalen Steuern und die direkte Bundessteuer festgesetzt. Soweit sich die form- und fristgerecht eingereichte Eingabe des Rekurrenten auf diese Punkte bezieht, ist darauf einzutreten.