Hingegen könnten die Zahlungen von je CHF 1'200.-- an die beiden erwachsenen Söhne weder als Unterhaltsleistungen noch als Leistungen an unterstützungsbedürftige Personen abgezogen werden. Im Zusammenhang mit den vom Rekurrenten geltend gemachten Kosten für die Taggeldversicherung führt die Steuerverwaltung aus, dass sie bei der Veranlagung zu Unrecht auf die vom Rekurrenten manuell abgeänderten Lohnausweise abgestützt habe. Dies sei von der Steuerrekurskommission zu korrigieren. F. Die Steuerrekurskommission hat dem Rekurrenten die Vernehmlassung der Steuerverwaltung am 27. Februar 2025 zur Stellungnahme zugesandt. Er hat sich in der Folge nicht dazu geäussert.