E. Die Steuerverwaltung hat sich am 26. Februar 2025 vernehmen lassen. Sie beantragt, den Rekurs und die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Zahlungen an die getrennt lebende Ehefrau des Rekurrenten von CHF 9'600.-- seien als Unterhaltsleistungen zum Abzug zuzulassen. Hingegen könnten die Zahlungen von je CHF 1'200.-- an die beiden erwachsenen Söhne weder als Unterhaltsleistungen noch als Leistungen an unterstützungsbedürftige Personen abgezogen werden.