B. Dagegen erhob der Rekurrent am 4. September 2024 Einsprache (pag. 47). Er machte geltend, dass sich die Veranlagungsverfügungen drastisch von seiner Steuererklärung unterschieden, weil nicht alle relevanten Ausgaben berücksichtigt würden. Zudem beanstandete der Rekurrent, dass eine vom ihm geleistete Zahlung vom 15. Mai 2024 nicht angerechnet worden sei und ersuchte darum, den ausstehenden Steuerbetrag in Raten begleichen zu dürfen. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache mit Einspracheentscheiden vom 27. November 2024 (pag. 68-62) ab und verwies bezüglich der beantragten Ratenzahlungen auf die zuständige Inkassostelle.