-6- den Ziel-Medianwert von 70 % bei der Bestimmung des individuellen Abzugs dennoch berücksichtigt hat, ist das Ergebnis eher zu Gunsten der Rekurrentin ausgefallen. Jedenfalls misslingt der Rekurrentin der ihr obliegende Nachweis eines über dem amtlichen Wert liegenden Verkehrswerts. Demzufolge ist der Rekurs abzuweisen.