Die Steuerrekurskommission hat jedoch gestützt auf die Ausführungen in E. 4.6 keinen Anlass, an der Angemessenheit des von der Steuerverwaltung als korrekt erachteten Abzugs von 30 % zu zweifeln. Kommt hinzu, dass der von der Steuerverwaltung erwähnte Ziel-Medianwert von 70 % vom Bundesgericht als bundesrechtswidrig qualifiziert worden ist, weil damit zahlreiche amtliche Werte unter die Grenze von 70 % des Verkehrswerts fallen würden (BGE 148 I 210 E. 4.5.5). Indem die Steuerverwaltung