_ den individuellen Abzug auf 30 % des systemgenerierten amtlichen Werts festgesetzt. Nur im vorliegenden Fall sei die Höhe des Abzugs angefochten worden, andere Grundeigentümer in D.________ hätten diesen akzeptiert. Zwar erscheint die Datenbasis dünn (was angesichts der geringen Grösse von D.________ nicht erstaunt) und stellen die ausgebliebenen Anfechtungen des Abzugs nur ein schwaches Indiz dar. Die Steuerrekurskommission hat jedoch gestützt auf die Ausführungen in E. 4.6 keinen Anlass, an der Angemessenheit des von der Steuerverwaltung als korrekt erachteten Abzugs von 30 % zu zweifeln.