4.7 Schliesslich ist zu beachten, dass die Steuerverwaltung bei der Bestimmung des individuellen Abzugs über einen beträchtlichen Ermessenspielraum verfügt, in den die Steuerrekurskommission nur zurückhaltend eingreift. In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2025 erklärt die Steuerverwaltung, dass sie in der Bemessungsperiode 2013 bis 2016 zwei Freihandverkäufe in D.________ festgestellt habe. Anhand der dabei vereinbarten Kaufpreise und mit Blick auf den vom Gesetzgeber angestrebten Medianwert von 70 % (Verhältnis amtlicher Wert zum Verkehrswert) habe sie für D.________ den individuellen Abzug auf 30 % des systemgenerierten amtlichen Werts festgesetzt.