Ein gleich benotetes Grundstück würde in der Gemeinde E.________ nur einen amtlichen Wert von CHF 228'300.-- aufweisen, weshalb der von der Steuerverwaltung gewährte individuelle Abzug ungenügend sei. Der von der Vertreterin genannte amtliche Wert für ein gleich benotetes Wohnhaus (ohne Parkplatz und Land und mit gleichem wirtschaftlichen Alter) in E.________ ist korrekt. Auch trifft es zu, dass die Steuerrekurskommission ihren Entscheid vom 20. Februar 2024 in Erwägung 5.4 auch mit Vergleichswerten aus den benachbarten Gemeinden H.________ und E.________ begründet hat.