4.5 Die Vertreterin beanstandet die Bewertungsfaktoren nicht. Auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bewertung. Hingegen beantragt die Vertreterin, den individuellen Abzug von 30 % auf mindestens 50 % zu erhöhen. Sie ist der Ansicht, dass der zweite Einspracheentscheid der Steuerverwaltung dem Rekursentscheid vom 20. Februar 2024 widerspreche. Dies deshalb, weil die Steuerrekurskommission ihren Entscheid mit hypothetischen Vergleichen ähnlicher Grundstücke in H.________ und E.________ begründet habe. Ein gleich benotetes Grundstück würde in der Gemeinde E.___