Mit Verkehrswert ist jener Betrag gemeint, den "ein Unabhängiger Dritter unter normalen Umständen für das Grundstück zu bezahlen bereit wäre" (BGE 148 I 210 E. 4.4.3). Die verwaltungsgerichtlichen Anforderungen an den Nachweis eines über dem Verkehrswert liegenden amtlichen Werts oder Eigenmietwerts sind streng (VGE 100 2024 17 vom 23.4.2025, E. 5.3; VGE 100 2019 50/51 vom 9.7.2020, E. 4.2 ff.).