Wird der amtliche Wert eines Grundstücks angefochten, ergibt sich aus diesem Grundsatz, dass die steuerpflichtige Person nachweisen muss, dass entweder die Bewertungsfaktoren unrichtig (d.h. namentlich im Widerspruch zu den Bewertungsnormen) festgesetzt worden sind oder dass das Ergebnis den Verkehrswert übersteigt, denn gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der amtliche Wert zwischen 70 % und 100 % des Verkehrswerts betragen (BGE 148 I 210 E. 4.4.9; BGE 128 I 240 E. 3.3.2). Mit Verkehrswert ist jener Betrag gemeint, den "ein Unabhängiger Dritter unter normalen Umständen für das Grundstück zu bezahlen bereit wäre" (BGE 148 I 210 E. 4.4.3).