-4- 4.3 Im Steuerrecht trägt die steuerpflichtige Person die Beweislast für steuermindernde oder - aufhebende Tatsachen (statt vieler: BGE 133 II 153 E. 4.3; VGE 100 2016 6 vom 7.2.2018, E. 3.2; Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 77 zu Art. 123 DBG). Wird der amtliche Wert eines Grundstücks angefochten, ergibt sich aus diesem Grundsatz, dass die steuerpflichtige Person nachweisen muss, dass entweder die Bewertungsfaktoren unrichtig (d.h. namentlich im Widerspruch zu den Bewertungsnormen) festgesetzt worden sind oder dass das Ergebnis den Verkehrswert übersteigt, denn