Aufgrund dieser besonderen Umstände stand für die Steuerrekurskommission im ersten Rechtsgang ausser Frage, dass der damals angefochtene amtliche Wert von CHF 760'490.-- über dem Verkehrswert lag. Da die Steuerrekurskommission die Voraussetzungen für einen individuellen Abzug nach Ziff. 2.2.6 der Bewertungsnormen als erfüllt erachtete, wies sie die Sache zu dessen Festsetzung an die Steuerverwaltung zurück.