E. Die Steuerverwaltung hat sich am 23. Januar 2025 vernehmen lassen. Sie beantragt, den Rekurs abzuweisen. Die Steuerverwaltung erklärt, dass der von ihr gewährte Abzug von 30 % auf zwei Vergleichswerten basiere. Zudem habe die Steuerverwaltung nach dem Entscheid der Steuerrekurskommission vom 20. Februar 2024 bereits bei einigen weiteren Grundstücken in D.________ den amtlichen Wert unter Berücksichtigung eines Abzugs von 30 % neu festgesetzt. Diese tieferen amtlichen Werte seien von den betroffenen Grundeigentümern nicht angefochten worden. F. Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 hat die Vertreterin im Namen der Rekurrentin erklärt, am Rekurs und an dessen Begründung festzuhalten.