D. Gegen den Einspracheentscheid hat die Rekurrentin, vertreten durch die B.________ AG (fortan: Vertreterin) mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 Rekurs bei der Steuerrekurskommission erhoben. Beantragt wird, den amtlichen Wert neu festzusetzen oder eventualiter die Sache zur Beurteilung an die Steuerverwaltung zurückzuweisen. Zur Begründung führt die Vertreterin aus, dass ein gleich bewertetes Grundstück in der benachbarten Gemeinde E.________ nur einen -2- amtlichen Wert von CHF 228'300.-- aufweisen würde. Der von der Steuerverwaltung gewählte individuelle Abzug sei somit ungenügend und müsse mindestens 50 % betragen.