Die Steuerrekurskommission begründete diesen Entscheid damit, dass der Weiler D.________ sehr abgelegen sei. Selbst mit tiefen Noten würde aufgrund der Zugehörigkeit zur Gemeinde C.________, welche die höchstenhohe Mietwertansätze im Kanton aufweise, ein zu hoher amtlicher Wert resultieren. Die Steuerrekurskommission war der Auffassung, dass in dieser Konstellation ein individueller Abzug vorgenommen werden müsse, dessen Höhe durch die Steuerverwaltung zu bestimmen sei.