- 11 - dem vorgesehenen Rahmentarif (Art. 11 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes [PKV; BSG 2____.811]) festgelegt. Weil der Rekurrent vorliegend nur zu 10 % obsiegt, wird auf das Einholen einer Kostennote verzichtet und die Parteikostenentschädigung auf eine Pauschale von CHF 300.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfälliger Auslagen) bestimmt. Aus diesen Gründen wird erkannt: