Weil der Rekurrent in der Hauptsache die ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheids beantragt hat, unterliegt er zu 90 %. Die Verfahrenskosten von CHF 2'500.-- werden dem Rekurrenten daher im Umfang von CHF 2'200.-- zur Bezahlung auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 9. Weil der Rekurrent im vorliegenden Verfahren vertreten ist und ihm notwendige und verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind, wird ihm eine Parteikostenentschädigung zugesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG). Diese wird entsprechend dem Anteil des Obsiegens gemäss