8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Rekurrent einen Teil der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 200 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 1, 2, 53, 58 und 59 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]). Der von der Steuerrekurskommission festgesetzte Grundstückgewinn liegt um 10 % unter dem angefochtenen Gewinn von CHF 590'900.--. Weil der Rekurrent in der Hauptsache die ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheids beantragt hat, unterliegt er zu 90 %.