7. Zusammenfassend ist Folgendes festzuhalten: (1) Der Rekurrent hat mit dem Verkauf seiner Beteiligung an der C.________ AG einen steuerbaren Grundstückgewinn erzielt. (2) Die Forderungsverzichte der früheren Eigentümer der Aktien gehören nicht zu den abziehbaren Anlagekosten. (3) Der von der Steuerverwaltung errechnete Besitzesdauerabzug von 16 % ist zu bestätigen. (4) Die vom Rekurrenten geleistete Provisionszahlung von CHF 69'520.-- ist bei den abziehbaren Anlagekosten zu berücksichtigen und diese folglich auf CHF 824'728.-- zu erhöhen. Der steuerbare Grundstückgewinn beträgt somit CHF 532'500.--: