Als Haltedauer gilt der Zeitraum zwischen dem Aktienerwerb per 1. Juli 2013 bis zum Aktienverkauf per 1. Juli 2021. Die Steuerverwaltung hat mithin richtigerweise die Besitzesdauer auf acht Jahre und den daraus resultierenden Besitzesdauerabzug auf 16 % des Rohgewinns bestimmt (2 % pro ganzes Jahr, Art. 144 Abs. 1 StG).