- 10 - Person (bzw. ihr verstorbener Vater als Erblasser) bereits vor dem zivilrechtlichen Erwerb die strittige Liegenschaft wirtschaftlich beherrscht hat (als Beteiligte an einer Mieter- Aktiengesellschaft [eine Art Vorläufer des Stockwerkeigentums], BGer 2C_459/2020 vom 19.1.2021, E. 6.3). Vorliegend war der Rekurrent vor dem 1. Juli 2013 weder zivilrechtlich noch wirtschaftlich an den fraglichen Grundstücken beteiligt. Als Haltedauer gilt der Zeitraum zwischen dem Aktienerwerb per 1. Juli 2013 bis zum Aktienverkauf per 1. Juli 2021.