Das bedeutet, dass die C.________ AG bei einem allfälligen Verkauf ihrer Grundstücke die gesamte Besitzesdauer seit dem Zeitpunkt des zivilrechtlichen Erwerbs (31.10.1984 für die Grundstücke Nr. 1____, 3____ bis 7____; 24.7.2002 für Grundstück Nr. 2____) geltend machen kann. Zum andern hat das Bundesgericht die Anrechnung einer längeren Besitzesdauer selbst in einem Fall verneint, in dem die steuerpflichtige