6. Der Besitzesdauerabzug gemäss Art. 144 Abs. 1 StG berechnet sich bei einer wirtschaftlichen Handänderung nach der Eigentumsdauer des Beteiligungsbesitzes (Markus Langenegger, a.a.O., N. 29 zu Art. 137 StG). Dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt des Beteiligungserwerbs gegebenenfalls noch eine Betriebsgesellschaft gewesen ist. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass mit einer wirtschaftlichen Handänderung die Besitzesdauer der Immobiliengesellschaft nicht unterbrochen wird (Markus Langenegger, a.a.O., N. 38 zu Art. 137 StG; Merkblatt H, Ziff. 1.5). Das bedeutet, dass die C.______